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RG, 05.03.1928 - IV 682/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann der Schuldner, der aus Unkenntnis einer ihm gegen den Gläubiger zustehenden Forderung die Aufrechnung versäumt und seine Schuld an den Gläubiger bezahlt hat, das Gezahlte zurückfordern und noch nachträglich aufrechnen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bereicherung; Aufrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 120, 280
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88
Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von …
Es ist z. B. anerkannt, daß die Aufrechnungsmöglichkeit dem Schuldner wieder verlorengeht und er die Zahlung nicht zurückfordern kann, wenn er versehentlich - in Unkenntnis der Aufrechnungslage - Zahlungen leistet und damit die Hauptforderung zum Erlöschen bringt (RGZ 120, 280, 281; Palandt/Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, § 813, Anm. 2b; v. Feldmann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 389, Anm. 1; ebenso schon Mugdan, Motive II S. 109). - OLG Zweibrücken, 23.01.2006 - 7 U 7/05
Verjährungsfrist bei Bereicherungsansprüchen: Anzuwendendes Recht in …
- BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67
Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung
Obwohl die Aufrechnung auch eine dem Aufrechnungsgegner aufgezwungene Befriedigung des Aufrechnenden darstellt (RGZ 80, 393 [394]), wird ihre Rechtsnatur maßgebend geprägt durch die zum Erlöschen des Schuldverhältnisses (3. Abschnitt des 2. Buches des BGB) führende Wirkung als Erfüllungsersatz; sie gilt nicht als Leistung an Erfüllungs Statt, sondern als Erfüllung oder Erfüllungsersatz (RGZ 120, 280 [282]). - BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51
Aufrechnung gegen das Reich
Die andere Richtung (so die bisher herrschende Lehre, vgl. insbesondere die früheren Auflagen der führenden Kommentare zum BGB, ferner RGZ 66, 266; 120, 280; Leonhard Allgemeines Schuldrecht des BGB 1929, 629 ff; Kress, Lehrbuch des Allgemeinen Schuldrechts 1929, 565 ff) knüpft an die Aufrechnungserklärung an und leugnet im Anschluss an eine Bemerkung in den Motiven (II, 207) jede Einwirkung der Aufrechnungslage auf die sich gegenüberstehenden Forderungen; nach dieser Meinung bleiben die Forderungen trotz der Aufrechnungsmöglichkeit "sich objektiv völlig fremd, gleichgültig und wirkungslos gegenüber" stehen (RGZ 66, 266 [273]). - BGH, 30.05.1963 - VII ZR 11/62
Rechtsmittel
Die Frage, ob eine solche Aufrechnungsbefugnis als Einrede i.S. des § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu behandeln ist, ist streitig (verneinend RGZ 120, 280;… bejahend RGRK 11. Aufl., § 813 Anm. 5 mit weiteren Nachw.).